CDU 1997 (Quelle: www.mit-uns.de)

CDU Landesverband Brandenburg
Kommunalpolitische Leitlinien der CDU Brandenburg
laut Beschluß des 12. Landesparteitages der
CDU Brandenburg in Frankfurt(Oder) vom 22. November 1997

Vorwort

Die christlich-demokratische Kommunalpolitik baut auf der grundgesetzlich geschützten Selbstverwaltung der Gemeinden auf. Sie verwirft eindeutig alle Tendenzen zur Schaffung von reglementierten, zentralistisch organisierten und somit schwer überschaubaren Großverwaltungseinheiten. Sie setzt vielmehr auf die für unser Land Brandenburg typische und historisch gewachsene kleinmaßstäblichkeit der kommunalen Organisation. Auch dies ist ein Teil unserer Brandenburger Identität.

Das Votum der Bürger hinsichtlich der Fusion mit Berlin hat gezeigt, daß Politik nicht gegen die Herzen der Menschen betrieben werden kann. Die Entstehung der Brandenburger Kommunalverfassung mit ihren drei Bestandteilen wurde kritisch durch die Märkische Union begleitet, gleichwohl in den wesentlichen Teilen mitgetragen.
Im täglichen Umgang mit diesen gesetzlichen Bestimmungen wurden allerdings eine Reihe von Unzulänglichkeiten sichtbar, die dringend einer Novellierung bedürfen. Darüber hinaus führte die Anwendung der Kommunalverfassung durch die politisch Verantwortlichen auf verschiedenen Ebenen, besonders bei sozialdemokratisch geprägten Mehrheiten, zu Entwicklungen, die in keiner Weise den Zielen christdemokratischer Kommunalpolitik entsprechen bzw. diesen teilweise diametral gegenüberstehen.
Die inzwischen mehr als dreijährigen Erfahrungen in der praktischen Anwendung und politischen Umsetzung der kommunalrechtlichen Bestimmungen in Brandenburg machen ein Nachsteuern und Korrigieren zwingend notwendig.
Die CDU Brandenburg legt deshalb im folgenden vierzehn grundlegende Thesen zur Kommunalpolitik vor. Damit soll das wichtigste Ziel der CDU im kommunalen Bereich, eine bürgernahe, identitätsstiftende Kommunalpolitik zu gewährleisten, weiter verfolgt und erreicht werden.
Thesen heißt hier, daß gerade keine Detaillösungen formuliert werden, um vor Ort die jeweils beste Lösung zu wählen. Sie sollten dem wichtigsten Ziel der CDU im kommunalpolitischen Bereich dienen, nämlich einer bürgernahen Identität stiftenden Kommunalpolitik.

Programmatische Aussagen der CDU zur Kommunalpolitik

1. Die gewachsene Gemeinde ist in ihrem historischen Bestand zu erhalten.
Die historisch gewachsenen Gemeinden Brandenburgs, vor allem die vielen kleinen, sind eine unerschöpfliche Quelle der Tatkraft des Einfallsreichtums ihrer Bürger. Sie sind in Zeiten knapper Mittel eine durch nichts zu ersetzende Reserve des aktiven Gestaltungswillens und eine zukunftsweisende politische Kraft. Nur die Gemeinde vermittelt ihren Bürgern das Gefühl von Heimat und Nähe. Sie vermittelt die Begegnungen mit dem Vertrauten, stärkt die eigene Individualität, stiftet Identität im Örtlichen Rahmen. Einer zwangsweisen Auflösung von Gemeinden ist deshalb entgegenzutreten. Es sind deshalb vielmehr sämtliche Möglichkeiten auszuschöpfen, um in den kleinen Dörfern unseres Landes Bürgernähe herzustellen, das Gemeindeleben zu fördern und die Wohnqualität grundlegend zu verbessern.
Nur auf dieser Grundlage sind freiwillige Zusammenschlüsse von Kommunen zu größeren Einheiten denkbar. Zusammenschlüsse,verfügt durch dirigistische Festlegungen "von oben" oder durch finanzielle Zwänge, werden grundsätzlich abgelehnt.

2. Die kommunale Selbstverwaltung erfordert eine Finanzausstattung, die die Kommune in die Lage versetzt, ihren Wirkungskreis schöpferisch zu gestalten.
Diese Forderung entspricht Art. 97 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Landes Brandenburg und Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes.

3. Den Gemeinden ist die größtmögliche politische Kompetenz zu gewährleisten.
Die Ämter haben die effektive Verwaltung der amtsangehörigen Gemeinden anzustreben. Die Ämter müssen unpolitische Dienstleistende der Gemeinden sein und nicht deren Vormund. Dies ist gesetzlich zu fixieren. Ämter sind in ihrer Motivation zu stärken, erstklassige Dienstleistungen anzubieten. Dies muß auch unterstützt werden durch einen höheren Stellenwert der ehrenamtlich tätigen Kommunalpolitiker. "Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der Örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung". Die momentane, zum Teil auch durch die Landesregierung selbst verschuldete, schlechte Finanzausstattung des Landes ist keine Rechtfertigung des permanenten Verfassungsbruchs. Das Land erfüllt seine Verpflichtungen zu einer angemessenen Finanzausstattung der Kommunen nur dadurch, daß diesen freie Mittel zufließen und keine Gängelei über Fachprogramme erfolgt. Die kommunale Ebene weiß am besten, wo Haushaltsmittel sinnvoll einzusetzen sind. Ihre Befähigung zur bürgernahen Entscheidung kann nicht durch eine lebensfremde Landesbürokratie ersetzt werden. Die gönnerhafte Verteilung von Landesmittel muß ein Ende finden, ebenso wie die Bevormundung durch Vergabebedingungen. Förderprogramme müssen unbürokratisch durchführbar, in ihrem finanziellen Rahmen angemessen und sowohl von den Vergabebedingungen als auch von der "Artenvielfalt" her auf ein Mindestmaß reduziert werden. Fördersätze von 50 Prozent sind für viele Gemeinden unrealistisch.
Wir lehnen das Kopfgeld für den Zusammenschluß von Gemeinden als massives Druckmittel und damit eine Beschneidung der kommunalen Selbstverwaltung ab.

4. Alle Aufgaben, die Gemeinden selbst oder mit Hilfe der Amtsverwaltung wahrnehmen Können, müssen in Zuständigkeit der Gemeinden bzw. Ämter bleiben bzw. auf diese übergehen.
Wenn Aufgaben der Kreise oder des Landes auf Kommunen und Ämter übertragen werden, muß eine Erstattung des sächlichen und personellen Aufwandes  gesetzlich gesichert sein. Die CDU Brandenburg setzt sich nachdrücklich für eine obligatorische Gesetzesfolgenabschätzung bei Gesetzesvorhaben der Landesregierung ein, besonders bei Gesetzen, die zusätzlich finanzielle Lasten für die Kommunen bewirken. Die Kommunen betreffende gesetzliche Regelungen, dürfen nicht mehr verabschiedet werden, wenn die Finanzierung nicht gleichzeitig durch das Land gewährleistet wird.

5. Die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat, der Grundsatz also, daß der Kontrollierte sich nicht selbst kontrollieren darf, ist ein Fundamentalprinzip der Demokratie.
Die Inkompatibilität ist klar und eindeutig gesetzlich zu regeln. Dabei ist darauf  zu achten, daß einerseits der Grundsatz der Gewaltenteilung nicht verletzt wird, andererseits aber der in den Gremien benötigte Sachverstand nicht außen vor bleibt.

6. Einer Aushöhlung der den Gemeinden nach dem Grundgesetz und der Landesverfassung garantierten Hoheitsrechte wird entschieden entgegengetreten.
Nicht hinnehmbar ist die von der Regionalplanung in ihrem gegenwärtigen Ansatz systematisch betriebene Aushöhlung der Planungshoheit der Kommunen. Abzulehnen ist die zwangsweise "Überstülpung" von Planungsgrundsätzen, beispielsweise der sogenannten "zentralörtlichen Gliederung", die die konkreten Gegebenheiten und Entwicklungsbedingungen des Landes Brandenburg mißachten und zu einer kleinlichen Bevormundung der Gemeinden bei ihrer Planung führen.

7. Landräte sind analog der Bürgermeister direkt zu wählen. Die Notwendigkeit einer unterschiedlichen Legitimation ist nicht begründbar.

8. Das Ehrenamt in den Gemeinden muß gestärkt werden. Die Entschädigung des materiellen, zeitlichen und ideellen Aufwands der ehrenamtlichen Mandatsträger ist in stärkerem Maße durch immaterielle wie materielle Anerkennung angemessen zu regeln.
Die von den ehrenamtlich tätigen Mandatsträgern in den Kommunen mit erheblichen Zeitaufwand und hohem persönlichen Einsatz geleistete Arbeit sollte bei der notwendigen Überarbeitung der Aufwandsentschädigungsverordnung angemessen berücksichtigt und gewürdigt werden. Es muß beachtet werden, daß die kommunalen Vertreter in ihrem Wirkungsbereich verantwortliche Aufgaben verbunden mit persönlicher Haftung zu erfüllen haben. Die gesellschaftliche Würdigung dieser Leistungen wirkt sich zwangsläufig auf das Ansehen der kommunalen Mandatsträger und damit auch auf die Bereitschaft der Bürger zur Übernahme derartiger Aufgaben aus.

9. Die Gemeinden sind mit moderner Kommunikationstechnik auszustatten.
Dies gilt in erster Linie für die amtsangehörigen Gemeinden, aber auch für die kreisangehörigen Gemeinden und Städte. Die Wunden einer überstürzten Kreisgebietsreform werden erst heilen, wenn die Kreisverwaltungen über dezentrale Verwaltungsstellen (sog. Bürgerzentren) erreichbar sind. In diesen soll das Anliegen der Bürger vor Ort und durch technische Anbindung an die Stammverwaltung des Kreises bearbeitet und erledigt werden.

10. Die Kommunalaufsicht, auch des Landes darf kein Instrument zur Sicherung der politischen Macht sein, das Innenministerium muß seiner Rechtsaufsichtspflicht nachkommen.
Die Aufgabe der Kommunalaufsicht erfordert fachliche Kompetenz und Integrität. Zahlreiche Beschwerden der Gemeinden sind Anlaß, den Innenminister an die Erfüllung seiner Verpflichtung zu erinnern, durch Auswahl geeigneten Personals und dessen sorgfältige Dienstaufsicht sicherzustellen, daß die Leistungsdefizite der Abteilung "Kommunale Angelegenheiten" abgebaut werden. Sie hat frei von politisch motivierten Weisungen zu arbeiten. Der Innenminister hat einen Rechenschaftsbericht zu erstellen, der detailliert auf die zahlreichen Beschwerden über die Abteilung "Kommunale Angelegenheiten" eingeht.

11. Den Kommunen ist bei der Erarbeitung von Gesetzen, die sie betreffen, ein gesetzlich garantiertes Mitspracherecht zu gewährleisten.
Der zweistufige Verwaltungsaufbau weist den Kommunen die Hauptlast der Verwaltung des Landes Brandenburg zu. Dieser Verteilung der Verantwortung wird die ungenügende Repräsentanz auf der Entscheidungsebene des Landes nicht gerecht. Der Einfluß und die Erfahrungen derjenigen, die nach diesen Gesetzen arbeiten müssen, haben stärkere Berücksichtigung, gegebenenfalls auch in einer Kommunalkammer, zu finden.

12. Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit sind mit den Regelungen der Gemeindeordnung in Einklang zu bringen.

13. Der Grundsatz "So wenig Staat wie möglich - So viel Staat wie nötig" ist nicht uneingeschränkt auf die kommunale Ebene zu übertragen.
In vielen Bereichen der kommunalen Verwaltung ist die Privatisierung durchaus sinnvoll. Es ist sicherzustellen, daß beauftragte Firmen nicht durch Monopolbildung zu einem späteren Zeitpunkt allein die Preise diktieren können.

14. Nur mit einem modernen und zukunftsweisenden Standort- und Stadtmarketing werden die Kommunen in die Lage versetzt, sich den Herausforderungen der eigenen und regionalen Zukunftssicherung zu stellen.
Neben der zu fördernden Entwicklung der sogenannten "weichen" Standortfaktoren muß Schwerpunkt der kommunalen Wirtschaftsförderung die Gestaltung und Begleitung investiver und innovativer Entwicklungsprozesse sein. Dabei sind bürokratische Hemmnisse auf die rechtlich notwendigen Verfahren zu reduzieren. Normen und Standards sind auf das erforderliche Mindestmaß zu reduzieren, um dadurch den Weg für innovative und wirtschaftliche Lösungen freizumachen und die Kommunen finanziell zu entlasten.

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